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Waffen zu Märkten?

*******aar Paar
2.026 Beiträge
Themenersteller 
Waffen zu Märkten?
Hallo,
uns würde interessieren, was für Waffen Ihr zu Märkten tragt ?
LARP Waffen oder echte (OK - natürlich nicht Scharf).


Wir haben neulich auf einer "Marktordnung" gelesen, dass Waffen generell verboten sind.
Schwerte etc. sind absolut verständlich in Metall, aber wie ist es mit Messern und Dolchen....?

Wer hat welche Erfahrungen, denn oft sind auf den Märkten noch Konzerte und auf Konzerten sind Messer auch tabu....???
Auf Märkten herrscht üblicherweise eben Marktfriede. Waffen sind dort überflüssig und werden höchstens von denen mitgeführt, die es als Standesinsignie dürfen, oder von Bediensteten der Obrigkeit.
Messer sind Werkzeug, keine Waffen.
*******aar Paar
2.026 Beiträge
Themenersteller 
@ SuccubusIncubus:

da scheint Ihr Recht zu haben - alles eine Definitionsfrage.

Der zweite Teil der Frage ist interessant - insbesondere Messer und ggf. Dolch.

Andere Waffen sind derzeit ninteressant, da kein Interesse an "Kämpfen".
mein lieblingsportraitmein lieblingsportrait
********Hatt Mann
1.265 Beiträge
Ich trage immer einen schaukampftauglichen Dolch mit mir....auch als handwerker....meine Feuereisen-messerkombination habe ich sowieso immer dabei...die ist aber scharf weil es werkzeug ist.

Wenn ich als Ministerialer aus Märkte gehe habe ich als Zeichen meines standes mein Schwert mit entsprechender Schwertsheide / schwertgurt angelegt.
Waffen blank mitzuführen würde ich abraten....ist nur effekthascherei.

Waffen wie Streitkolben oder Äxte waren zwar kriegs und turnierwaffen, aber nichts was der Herr am manne trug wenn er in freidenszeiten unterwegs war.

Nimm lieber einen schön bestickten Almosenbeutel mit....der macht auch was her und man kann das ganze krumplige kleingeld mal loswerden wenn es einen Bettler gibt
*********rUlm Mann
389 Beiträge
Auf Märkten gilt das gleiche Waffengesetz (und das umfasst auch Schaukampf- und Anscheinswaffen, sowie Dolche, Schlagwaffen und Hiebwaffen usw.) wie auch sonst überall in Deutschland.

Der Marktbetreiber muss/sollte im Normalfall eine Ausnahmegenehmigung für die Darsteller des Marktes beantragen. Diese gilt im Normalfall nicht für Besucher, denn welcher Veranstalter will schon gerne die Verantwortung für irgendwelche Met-Trunkenen Marktwolpertinger übernehmen die mit Schwertern rumfuchteln!? Wenn es also dumm läuft kann ein argloser Besucher Ärger mit der Obrigkeit bekommen....
Mir ist zwar kein solcher Fall bekannt, aber im Waffen-Paranoiden Deutschland ist ja alles möglich...

Aufgepasst werden muss schon beim Transport zum Markt. Wenn ein Schwert (auch wenn es Stumpf ist) einfach so im Auto rumliegt, kann es bei einer Kontrolle Ärger geben. Waffen immer vor schnellem Zugriff gesichert im Auto transportieren, d.h. z.B. in einer verschlossenen Kiste oder mit einer Kette und Schloss gesichert.

Im Zweifelsfall das Zeug also lieber zu Hause lassen und den Markt friedlich und ohne Waffen geniessen!
*********rger Paar
1.399 Beiträge
Gruppen-Mod 
Waffen?
1. Schaukampfwaffen sind rechtlich gesehen keine Waffen. Eine Waffe ist dazu konzipiert Menschen zu verletzen. Schaukpfwaffen sind explizit so konstruiert das das möglichst vermieden wird.
2. Auf Märkten gilt das Hausrecht des Veranstalters. Und wenn der das verbietet, hat das Eisen zu Hause bleiben. Und er kann auch Schaukampfwaffen verbieten. Scharfe Schwerter darf man eh nicht führen.
3. Bei Wuchtwaffen wie Keulen, Flegeln und Morgensternen bewegt man sich rechtlich schon auf dünnen Eis, da sie so konstruiert wurden, das ihr max. Wirkung durch stumpfe Gewalt entsteht. Die kann man in Eisen kaum entschärfen.
4. Messer mit festen Klingen bis 12cm Lange sind waffenrechtlich unbedenklich. Und mehr muss ein Gürtelmesser auch nicht haben.
5. Scharfe Dolche sind zwar nicht verboten, aber man darf sie nicht führen.

Das ist keine Rechtsberatung, sondern meine Meinung.
*********rger Paar
1.399 Beiträge
Gruppen-Mod 
P.S.
Der Rechtsbegriff " Anscheinswaffen" bezieht sich explizit auf Schusswaffen. Damit sind die Flacheisenträger raus.
Wieder keine Rechtsberatung, sondern nur Meinung
*********rUlm Mann
389 Beiträge
Bereits eine Armbrust zählt als Schusswaffe, also durchaus für den einen oder anderen Darsteller von Belang.
Das mit den Schaukampfwaffen ist Auslegungssache....aber egel ob Hiebwaffe oder nicht,
das Hausrecht des Veranstalters beginnt am Eingang und Endet am Ausgang.
Wie also die Waffen vom Auto auf den Markt bringen?
Sie hierzu auch:

http://www.schaukampf-waffen.eu/Schaukampfwaffen-Waffenrecht.php

Insgesamt ein sehr komplexes Thema, bei dem viel Halbwissen herrscht, leider auch bei unseren Freunden und Helfern....
****02 Paar
22.739 Beiträge
Gruppen-Mod 
Alle fast richtig...
Da das Marktgelände umfriedet und somit als privat angesehen werden kann, kann man tragen, was der Veranstalter gem. Hausrecht zulässt.

Waffen - also die üblichen Hieb- und Stoßwaffen (also auch Morgensterne, etc) unterliegen zwar dem deutschen Waffengesetz, aber auf dem Wege zu so einer Veranstaltung hat der gewandete Besucher ein begründetes Bedürfnis diese zu transportieren und auf den letzten Metern vom Auto zum Markt, auch zu führen.
Das Bedürfnis in Verbindung mit der Brauchtumspflege legalisiert dies gem. WaffG.

Dies gilt auch für scharfe Dolche oder Gürtelmesser mit mehr als 12 cm Klingenlänge. Spannend wird die Begründung bei beidseitig geschliffenen Dolchen.

Ein zugriffssicherer Transport gilt für Schusswaffen, nicht für Anscheins- oder Brauchtumswaffen, wie Schwerter, Äxte, Messer, etc. Die kann ich durchaus im Kfz offen transportieren. Aber auch hier gilt: Die Begründung des Bedürfnisses ist der direkte Weg zu einer Brauchtumsveranstaltung. Kann ich dies dem kontrollierenden Beamten aber nicht plausibel begründen - z.B. absolut keine weiteren Indizien, die auf eine solche Teilnahme hindeuten, dann gelten wieder die einschlägigen Begriffsbestimmungen und §§ des WaffG.

Lass euch nicht Bange machen... im weiten Umkreis sind ja Märkte etc. ausgeschildert. Der geneigte Kontrolleur wird dies wissen oder recht schnell ermitteln können - Dank moderner Technik *smile*
*********cion Mann
83 Beiträge
Sportgeräte?
Und da Schau und Freikampf inzwischen Sportarten sind, mit ausgetragenen Meisterschaften, ist eine Schaukampfwaffe de facto ein Sportgerät...das du zu dem Austragungsort transportierst....und wenn es nicht Zugbereit ist "führst" du sie nicht....klar, das du das Schaukampfschwert nicht immer rumschleppen darfst...genau wie einen Baseballschläger..... und das Lagern einer Stumpfen Stahlstange in deinem Auto ist immer erlaubt.... du darfst ja auch ein Brecheisen im Auto liegen haben
****02 Paar
22.739 Beiträge
Gruppen-Mod 
Theoretisch...
kann ich sie auch als Sportgerät klassifizieren. Alles eine Sache der gesunden Begründung - ja!
*******ion Frau
4.582 Beiträge
Teils Teil,

Schaukampfwaffen haben i.d.R. ein Klingenlänge über 5 cm (egal ob scharf oder nicht) und damit fallen Sie unters (verschärfte) Waffengesetz. Selbst Schaukampfwaffen - wenn man sie öffentlich zur Schau stellt - müssen in manchen Bundesländern registriert sein - sofern sie ausgeführt werden "" hängen Sie in der Wohnung rum und gelangen NIE ans Tageslicht, ist es was anderes !!

Selbst bei Hausrecht des Verwalters, kann die Polizei bei einer Kontrolle (die in HH z.B. oft passiert) die Schaukampfwaffen beschlagnahmen und sicherstellen, sowie Bußgelder verteilen, wenn Sie nicht ordnungsgemäß (in Verpackung) öffentlich zur Schau gestellt werden.

Bei Larpwaffen ist es anders, wenn Sie kernlos sind. Mit Kern kann man sie als Waffe verwenden.

Wir wurden schon sehr oft mit LARP-Waffen angehalten und überprüft und witzig is das nicht, wenn da so 5 Polizisten von weiten denken: dat is echt !!! Daher verpacken wir sie sorgfältig, bis wir am Veranstaltungsort sind, denn am Veranstaltungsort ist die Sicht der Dinge immer etwas anderes *zwinker*
****02 Paar
22.739 Beiträge
Gruppen-Mod 
Es gibt kein...
verschärftes Waffengesetz.

5 cm betrifft Taschenmesser einer anderen Kategorisierung.

Schaukampfwaffen - hier also Schwerter etc. müssen in Deutschland NICHT registriert werden. Eine Registrierung gilt für Schusswaffen, die Projektile durch heiße Gase durch ein Rohr treiben und alles, was der so genannte kleine Waffenschein umfasst. Keine Bögen oder Armbrüste. = Sportgeräte.

Den Transport regelt der § 42a WaffG eindeutig im (2) und (3). Dito umfriedetes Gelände und Hausrecht. So etwas wird vielleicht bei einer Durchsuchung einer Wohnung eines Straftäters gelten, da dort in den allerwenigsten Fällen ein Bedürfnis nachgewiesen werden kann, niemals aber auf einem Veranstaltungsgelände, welches durch einen Zaun etc umfriedet ist. Mumpitz.
*******ion Frau
4.582 Beiträge
es gibt in manchen Bundesländern ein (verschärftes) Waffengesetz mit Ausnahmen und Regelungen, die es in manchen Bundesländern NICHT gibt. Das Waffengesetz (WaffG) als Bundesgesetz obliegt in der Ausführung grundsätzlich den Ländern und wird daher unterschiedlich gehandhabt.

Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes sind Geräte, „die zum Angriff, zur Verteidigung, zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden“ (WaffG §1 Abs. 1). Entsprechend sind die Distanzwaffen mittelalterlicher Zeit wie Armbrüste, Kurz- und Langbögen, Ballisten, Katapulte und Speerschleudern keine Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes.

Die Distanzwaffen mittelalterlicher Zeit fallen in die Rubrik ‚Hieb- und Stoßwaffen’. Diese sind im Sinne des Waffengesetzes als Waffen definiert, „die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen“ (WaffG §1 Abs.2).

Schwerter, Dolche, Messer, Stoß- und Wurfspeere, Lanzen, Spieße, Hellebarden, Armbrüste, Bögen, Speerschleudern und Ballisten ist unter den Hieb- und Stoßwaffen zusammengefasst.

Der Erwerb von Hieb- und Stoßwaffen und damit auch das Führen ist gesetzlich in §2 des Waffengesetzes geregelt: Schusswaffen und Munition, zu deren Erwerb es ihrer Art nach keiner Erlaubnis bedarf, sowie Hieb- und Stoßwaffen darf nur erwerben, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat“. Für den Erwerb einer dieser Waffen benötig man in der Regeln einen amtlichen Altersnachweis; im Einzelfall kann die zuständige Behörde (das jeweilige städtische Ordnungsamt) Ausnahmen von der oben genannten Regelung zulassen, grundsätzlich gilt jedoch die Altersgrenze von 18 Jahren. Dies gilt auch, wenn eine Waffe verliehen werden soll (vgl. §34 Abs.1 WaffG). Viele liegen auf den Märkten darunter !!!

Das Führen einer Waffe bezeichnet nach § 4 des Waffengesetzes - führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt über sie außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums ausübt. - Wer also Hieb- und Stoßwaffen in seinen eigenen 4 Wänden aufbewahrt oder benutzt, tut rechtlich nichts Verbotenes.

Will man an einer öffentlichen Veranstaltung teilnehmen, etwa einen Mittelaltermarkt etc , gelten zusätzliche Vorschriften, die das Führen einer Waffe an öffentlichen Orten regeln: „Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des §1 (also Schusswaffe, Hieb- oder Stoßwaffen) führen“ (§ 42 Abs.1 WaffG). Also dürfte das Schwert nicht am Gürtel getragen werden.

§ 42 lässt jedoch einige Ausnahmen zu: Zum einen kann die zuständige Behörde (das jeweils städtische Ordnungsamt) eine Ausnahme zulassen, wenn der Antragssteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, ein Bedürfnis nachgewiesen ist und Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht entstehen (vgl. § 42 Abs.2 WaffG). Leider ist die Auslegung dieses Paragraphen unterschiedlich. Ob bei einer Polizeikontrolle ein Mittelalterverein trotz Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen als einem Schützenverein vergleichbar erachtet wird, liegt im Ermessen des zuständigen Polizeibeamten.

Man kann sich aber auf § 42 Abs. 4 des Waffengesetzes berufen: Eine Ausnahme stellt das „Mitwirken an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen [dar], wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschmunition geladene Schusswaffen oder Hieb- oder Stoßwaffen geführt werden“. Ein Schaukampf ist einer Theateraufführung recht ähnlich; freie Feldschlachten sind, sobald es eine öffentliche Veranstaltung ist, im Prinzip jedoch rechtswidrig.

Nach den allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) werden solche Gegenstände von den Hieb- und Stoßwaffen ausgenommen, die zwar Hieb- und Stoßwaffen nachgebildet, aber wegen abgestumpfter Spitzen und stumpfer Schneiden offensichtlich nur für den Sport, zur Brauchtumspflege (z.B. historisch nachgebildete Degen, Schwerter etc) oder als Dekorationsgegenstand geeignet sind. Schaukampfschwerter würden nach dieser Definition nicht unter das Waffengesetz fallen und unterlägen demnach keinen Einschränkungen.

Und nun das Aber: Eine Waffe, im technischen Sinne, wie es auch im Waffengesetz beschrieben ist, ist ein Gegenstand, der aufgrund seiner Beschaffenheit dazu geeignet ist, große Verletzungen zuzufügen. Und dies lässt sich auch bei Schaukampfschwertern nicht bestreiten !!!!!!

Wer sichergehen will, erkundigt sich noch einmal direkt beim zuständigen Ordnungsamt und lässt sich einen Ausnahmegenehmigung erstellen, der zusammen mit dem Personalausweis auf Verlangen vor Polizei oder Ordnungsamt vorgewiesen werden kann.

keine Rechtberatung, keine Meinung sondern Rechtsprechung !!
*********rUlm Mann
389 Beiträge
Zum Thema Hausrecht des Veranstalters:
Hausrecht Hin oder Her, ich glaube nicht, dass Hausrecht gleichbedeutend ist mit "Rechtsfreier Raum"!
Der Veranstalter verlangt zwar Eintritt und hat im Normalfall ein befriedetes Gelände, Er kann sich auch raussuchen wen Er reinlässt und wen nicht...denoch handelt es sich um eine öffentliche Veranstaltung für die er Auflagen bekommt und Versicherungen abschließen muss und bei der Er sicherlich nicht einfach in Deutschland geltendes Recht aushebeln kann.
Bin kein Jurist und wenn ich da völlig daneben liege, dann lasse ich mich gerne eines besseren belehren...

Zum Thema Armbrust (egal ob modern oder mittelalterlich):

Rechtliche Situation in Deutschland
Im waffenrechtlichen Sinn ist die Armbrust im Gegensatz zum Bogen Schusswaffen gleichgestellt.[6] Erwerb, Besitz, Führen, Handel und Herstellung bedürfen jedoch keiner Erlaubnis.[7] Zu den Schusswaffen gleichgestellten Gegenständen gehören solche „tragbaren Gegenstände, bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann“.

Nach neuem deutschem Waffenrecht von 2008 zählt die Armbrust gemäß Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Punkt 1.2.2 des WaffG (Waffengesetz) zu den gleichgestellten Gegenständen, die feste Körper (hier: Pfeil oder Bolzen) verschießen, und deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann. Ausgenommen sind unter bestimmten Voraussetzungen feste Körper mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi).

Damit finden grundsätzlich alle für die Schusswaffen geltenden Regelungen auch auf die Armbrust Anwendung, dabei auch die Sicherheitsbestimmungen beim Schießen.

Der Gesetzgeber hat jedoch den Begriff „Schießen“ etwas unscharf definiert: „(Es schießt), wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt.“. Waffenrechtlich wird mit der Armbrust also gar nicht geschossen, die für das Schießen i. S. d. WaffG geltenden Regelungen des WaffG können somit für das Schießen mit einer Armbrust keine Anwendung finden.

Da eine Armbrust aber den Schusswaffen gleichgestellt und somit auch rechtlich betrachtet eine Waffe ist, darf sie gemäß § 2 Abs. 1 WaffG „Umgang mit Waffen oder Munition“ von Jugendlichen unter 18 Jahren nur unter Aufsicht genutzt werden. Eine Altersuntergrenze wie für das Schießen mit Waffen gibt es dabei jedoch nicht.
Kann dazu nur sagen ich hatte bisher noch keine probleme auf Märkten.... bin dann meist komplett gerödelt mit schwert schild Axt sax..... naja auf die märkte die ich geh kennt man mich und die befreundeten lager gruppen. und hab sie dabei weil die meisten von denen lauter kämpfer sind.... brauch die Sachen ja auch überwiegens zum kloppen *g*
********warz Mann
73 Beiträge
Mit meinen Schaukampf"waffen" ( Saxe , Schwerter Speere mit Kugelspitze ) hatte ich auf Märkten bisher noch gar keine Probleme .
Anders kann es sich verhalten wenn zb für Vorführungen scharfe Waffen verwendet werden , wie zb historich nachempfundene Pfeilspitzen oder (scharfe ) Wurfäxte .
Auf der anderen Seite braucht man aber eigentlich auch nicht zwingend zu erwähnen das man solche Sachen schon alleine wegen dem Verletzungsrisiko nich unnötig durchs Markttreiben transportieren sollte .
*********rsson Mann
188 Beiträge
... gabs denn mal Probleme?
Bisher haben wir uns keine großen Gedanken um das Thema gemacht, sind halt mit Messern und Äxten groß geworden, und hatten noch nie Probleme mit "Waffen" auf Mittelalterfesten (Schaukampf-Kurzschwert, Scramasachs einmal in scharf und einmal schaukampftauglich, Pfeile mit Nadelbodkins etc.), nicht mal im Ausland. Vielleicht hatten wir ja auch nur Glück. Dieses Jahr in HoWe ist auch das erste mal überhaupt mein Feuerlöscher kontrolliert worden *zwinker*

Hatte denn schon mal wer Probleme damit? Und wenn ja, welche? Und wie ist es ausgegangen?
*******ion Frau
4.582 Beiträge
@**ck

Wir (unsere Gruppe bzw auch einzelne Mitglieder) wurden schon sehr oft mit LARP-Waffen & Schaukampfwaffen angehalten und überprüft und witzig is das nicht, wenn da so 5 Polizisten + Bundespolizisten von weitem denken: dat is echt !!! Daher verpacken wir sie mitlerweile sorgfältig, bis wir am Veranstaltungsort sind, ob per Bahn, Bus oder auch im Auto.

Auch beim Lagern aufm MPS in Ö (mittlerweile fast das 5. Jahr) werden bei uns immer die Feuerlöscher überprüft und Schaukampfwaffen müssen weggepackt werden, da dies nur den kommerziellen Darstellern vorbehalten ist, nicht dem lagernden Volk.
*********rUlm Mann
389 Beiträge
Habe auch schon ein paar Märkte erlebt, an denen Besucher mit Waffen gar nicht erst eingelassen wurden.
Und wurde schon selber von der Polizei beim Verlassen eines Reenactments (geschlossene Veranstaltung auf einem Truppenübungsplatz) auf Ordnungsgemäßen Transport der Waffen kontrolliert.
******s60 Mann
16 Beiträge
Ich trage beim Besuch eines Marktes nur einen Dolch und mein Esswerkzeug am Gürtel. Mehr bedarf es im Grunde nicht. Sollte ich dort Lagern geht man auch mal aufgerödelt eine Runde Schaulaufen. Schließlich ist man dann ja ein Teil der Veranstaltung.
Transport am besten im Auto und im Kofferraum. Die Waffen sollten in einen verschlossenen Transportbehälter sein. Eine Tasche mit Schloss reicht da schon.
****oad Mann
119 Beiträge
Die Frage ist auch : Waffen und Alkohol! Viele werden jetzt schreien " das gibt es nicht" doch ich muss sagen " Doch" ich habe oft erlebt , dass Marktbesucher "An-und Betrunken" im Streit das Schwert bzw . Die Axt geschwungen haben *uah* Besonders ist mir Salzburg in Erinnerung geblieben, da hat ein Marktbesucher sein Rapier gezogen und betrunken um sich geschlagen. Er wurde zwar überwältigt jedoch hat der Veranstalter sofort mit Waffenverbot reagiert.Und so ist es auch mit Hunden auf den Märkten.ja genau so ist es wie überall- ein paar Idioten verderben den vielen Vorbildlichen den Spaß! *gr3* leider !
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